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Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
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Hessische Datenbank zur Einstufung von Abfällen für Transport-
kontrollen

Seit dem 12. Juli 2007 gilt die Verordnung über die Verbringung von Abfällen, kurz auch VVA genannt (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006). Mit der VVA wurden die Regelungen des OECD-
Ratsbeschlusses C(2001) 107 und des Basler Übereinkommens in verbindliches Recht umgesetzt. Ziel der Regelungen in der VVA ist es, die ordnungsgemäße grenzüberschreitende Verbringung und eine umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen zu gewährleisten.

Deshalb enthält die VVA ein Verbot des Exports von Abfällen zur Beseitigung außerhalb der Europäischen Union, aber die Ausfuhr in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind (Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz), ist mit Zustimmung erlaubt. Das Exportverbot für Abfälle zur Beseitigung gilt sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle. Die Definition von gefährlichen Abfällen ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG vom 02. Juli 1994.

Der Import von Abfällen zur Beseitigung in die Europäische Union ist aus Staaten erlaubt, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, darüberhinaus auch aus den Staaten, mit denen Übereinkünfte oder Vereinbarungen geschlossen worden sind. Das Importverbot gilt ebenfalls für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.

Bei der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung ist immer ein Notifizierungs-
verfahren vorgeschrieben. Das Notifizierungsverfahren regelt das Zusammenspiel zwischen den zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat), am Bestimmungsort (Importstaat) und in den etwaigen Transitstaaten.

Bei dem Export von Abfällen zur Verwertung kommt ein Kontrollsystem zur Anwendung, das zwischen zwei Abfallkategorien (grüne und gelbe Abfallliste) unterscheidet.
In den Anhängen III, IIIA und IIIB der VVA ("grüne" Abfallliste) werden die Abfälle genannt, die als ungefährlich eingestuft werden, so dass bei einer sachgemäßen Verwertung normalerweise kein Risiko für die Umwelt besteht. Diese Abfälle unterliegen keinem Notifizierungsverfahren. Sie können mit der Versandinformation gemäß Artikel 18 VVA innerhalb der EU und der Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt (neben den EU-Staaten sind dies Island, Norwegen, Schweiz, Australien, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Südkorea, Türkei und die USA), frei verbracht werden. Bei der Verbringung in andere Staaten muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.

In den Anhängen IV und IVA der VVA ("gelbe" Abfallliste) werden die Abfälle aufgeführt, die ein höheres Gefährdungspotenzial besitzen (darunter auch Hausmüll). Sie unterliegen deshalb dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Diese Abfälle dürfen ebenfalls innerhalb der EU und der Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, verbracht werden. Für alle anderen Staaten besteht ein Ausfuhrverbot.

Für die darüberhinaus im Anhang V der VVA genannten gefährlichen Abfälle (Abfälle, für die das Ausfuhrverbot des Artikels 36 gilt) ist der Export aus der EU in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ebenfalls verboten. Bei dem zulässigen Export in EU-Staaten und Staaten des OECD-Beschlusses ist eine Notifizierung vorgeschrieben.

Weiterhin gibt es Abfälle, für die kein Einzeleintrag in den Anhängen III bis V der VVA zu finden ist und bei deren Verbringung immer eine Einzelfall-
entscheidung vorgenommen werden muss. Für diese nicht gelisteten Abfälle gilt immer die Notifizierungspflicht.

Beim Import von Abfällen zur Verwertung gelten die oben beschriebenen Anhänge der VVA ebenfalls. Die Einfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung in die Europäische Union ist ausschließlich aus Staaten erlaubt, für die der OECD-Beschluss gilt oder die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen entsprechende Übereinkünfte bestehen; in den übrigen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Bei gefährlichen sowie bei nicht gelisteten Abfällen ist eine Notifizierung notwendig. Bei nicht gefährlichen Abfällen ist lediglich eine Versandinformation gemäß Artikel 18 VVA erforderlich.


Folgende Behörden sind in Hessen für das Notifizierungsverfahren verant-
wortlich; die Zuständigkeit hängt davon ab, in welchen Landkreis bzw. aus welchem Landkreis die grenzüberschreitende Abfallverbringung erfolgen soll:

Das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt Bad Hersfeld (06621/406-6) ist bei einer Abfallverbringung in die Untertagedeponien UTD Herfa-Neurode, UTV Wintershall und UTD Hattorf zuständig.

Die ordnungsgemäße Verbringung eines Abfalls wird entscheidend davon bestimmt, in welchem VVA-Anhang er gelistet ist. Für die exakte Einordnung eines Abfalls in einen Anhang benötigt man den jeweiligen

In der hessischen Pfeil Datenbank zur Einstufung von Abfällen für Transport-
kontrollen sind die VVA-spezifischen Informationen und andere abfallrelevante Angaben zusammengestellt. Fortlaufende Ergänzungen um weitere Abfalldatensätze sind vorgesehen. Die Datenbank soll eine Hilfe für die Personen darstellen, die mit Abfalltransporten beschäftigt sind. Zur genauen Beschreibung der Abfälle enthält sie neben möglichst aussagekräftigem Bildmaterial folgende Angaben, die eine zweifelsfreie Unterscheidung zu anderen Abfällen ermöglichen:


Ansprechpartner: Mail Herr Janisch