Vom 4. Dezember 1934 (RGB1. I S. 1223; BGBl. III 750-1)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1 [Beauftragung]
(1) Zur Sicherung der deutschen Mineralversorgung wird der Reichswirtschaftsminister
mit der Durchforschung des Reichsgebietes nach Lagerstätten betraut und
ermächtigt, mit der Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer
Ergebnisse ...1) die geologischen Anstalten ...1) Länder zu beauftragen.
(2) und (3) ...1)
§ 2 [Inanspruchnahme von Grundstücken]
(1) Den mit der Durchführung der geologischen und geophysikalischen Druchforschung
des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen
haben die Berechtigten das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme der
Wohngebäude, und die Vornahme der Untersuchungsarbeiten jederzeit zu gestatten.
Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter
Grundstücke entgegenstehen, haben sich die wegen Überlassung solcher
Grundstücke mit der jeweils zuständigen Behörde vorher ins Benehmen
zu setzen.
(2) Etwaige durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehende Schäden
werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
§ 3 [Anzeige- und Mitteilungspflicht]
(1) Wer für eigene oder fremde Rechnung geophysikalische Untersuchungen
zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn
der Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der Messungen sowie
hierbei anzuwendende Verfahren der zuständigen Anstalt (§ 1) anzuzeigen
und Ihr demnächst das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung sämtlicher
Unterlagen mitzuteilen. Auf Verlangen ist weitere erschöpfende Auskunft
zu erteilen.
(2) In gleicher Weise ist derjenige, der für eigene oder fremde Rechnung
solche Arbeiten bereits ausgeführt hat, verpflichtet, auf Verlangen der
Anstalt unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu machen.
§ 4 [Anzeige von Bohrungen]
(1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen
vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für oder
fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt
werden. (2.)...1)
_______________________
...1) Auslassungen: Gegenstandslos
§ 5 [Zutritt der beauftragten Personen zu Bohrungen - Auskunftspflicht]
(1) Den beauftragten Personen (§ 2) steht der Zutritt zu allen Bohrungen
und sonstigen Aufschlüssen im Benehmen mit der zuständigen
Aufsichtsbehörde jederzeit offen.
(2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4) diesen Personen die Bohrproben
und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch
hat er ihnen erschöpfende Auskunft über die Aufschlußergebnisse
zu erteilen. Bohr- und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der
zuständigen Anstalt (§ 1) oder Ihrer Beauftragten vernichtet werden;
auf Anfordern sind sie der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
§ 6 [Kartenvorlagepflicht]
(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem
Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl
berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages
besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1)
durch Vermittlung der Landesbergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen,
die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der
darin vorhandenen Bohrungen auf Öl mit Angabe Ihrer Teufe und die bereits
geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen
Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen
auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung durch andere
ausführen läßt.
(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.
(4) ...1)
(5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse
hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 [Befreiung von der Meldepflicht]
Die Anzeige oder Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen
nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der Meldepflicht.
§ 8 [Unberührtbleiben der bergrechtlichen Vorschriften]
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks
oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den
Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet,
2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3,
4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial
nicht vorlegt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne
Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung
stellt oder
5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen
Nachweisen nicht einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 11 [Inkrafttreten]
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft1).
(2) ...1)
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister
beauftragt.
1) Dieses Gesetz ist verkündet im RGBI. vom 10. 12. 1934.
2)Aufhebungsvorschrift
______________________________
1) Auslassungen: Gegenstandlos
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes
nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz)
Vom 14. Dezember 1934 (RGBI. 1 S. 1261) in der Fassung der Veröffentlichung
im BGBl. III 1963, Folge 69 S.5
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Durchforschung des
Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz)
vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) wird verordnet:
Artikel 1 (zum § 1) (gegenstandslos)
Artikel 2 (zum § 3) [Melde-, Anzeige- und Einreichungspflichtl
(1) Für die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchung
von einer Privatperson, Behörde, Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder der gleichen ausgeführt wird.
(2) Dasselbe gilt für die in den §§ 4 und 6 bestimmte Anzeige-
und Einreichungspflicht.
(3) Die Anzeige usw. ist an die ... *) örtlich zuständige Anstalt
zu richten.
Artikel 3 (zum § 4) [Angaben in der Anzeige über Bohrungen]
(1) Die Anzeige über die mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen
hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Bezeichnung der Bohrung
2.Bezeichnung des Bohrpunktes durch eine Pause nach dem Meßtischblatt
oder durch eine einfache Zeichnung mit Eintragung der Entfernungen von leicht
erkennbaren Richtpunkten
3. Zweck der Bohrung;
4. Art der Voruntersuchung, auf Grund deren die Bohrung unternommen
5. Art des Bohrverfahrens.
(2) Die Mitteilung der Bohrergebnisse hat unter Benutzung des von der Deutschen
Gesellschaft für Bauwesen, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 40, herausgegebenen
Vordrucks zu erfolgen. Der Erfolg der Bohrung ist genau anzugeben. Bei Wasserbohrungen
sind Angaben über das Ergebnis des Pumpversuchs und über die Beschaffenheit
des Wassers zu machen.
Artikel 4 (zum § 5) [Zuständige Aufsichtsbehörden]
(1) Welche Behörden als Aufsichtsbehörden im einzelnen zuständig
sind (Polizeibehörden, Bergbehörden usw.), richtet sich nach der
bestehenden landesrechtlichen Regelung.
(2) Für die Befahrung von Bergwerken ist außerdem die vorherige
Anmeldung bei dem Bergwerksbesitzer (Werksdirektor, Betriebsleiter) erforderlich.
Artikel 5 (zum § 6) [Einreichung und Weitergabe der Kartenunterlagen]
(1) Die Einreichung der Kartenunterlagen über die Erdölberechtigungen
hat in zwei Stücken bei den Landesbehörden, und zwar den Mittelbehörden,
zu erfolgen ... *)
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehörden geben ein Stück der
Kartenunterlagen an die ... **) zuständige geologische Anstalt unmittelbar
weiter. Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der eingetragenen
Erdölberechtigungen findet nicht statt.
(3) Der Maßstab der Karten soll im allgemeinen 1 : 100 000 betragen,
sofern nicht der Übersichtlichkeit halber im Einzelfall oder für
Einzeldarstellungen ein größerer Maßstab erforderlich ist.
(4) In den bereits durch zahlreiche.Bohrungen auf Erdöl aufgeschlossenen
Gebieten entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Bergbehörde über
den Umfang der auf den Karten zu machenden Angaben.
Artikel 6 (zum § 8) [Bergrechtliche Vorschriften]
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben auch bezüglich der den Bergbehörden
gegenüber bestehenden Anzeigepflichtigen völlig unberührt; insbesondere
bleibt auch § 5 des Preußischen Gesetzes über die Beaufsichtigung
von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember
1933 (Gesetzsamml. S. 493),weiter in Kraft.
Artikel 7 (zu den §§ 9 und 10) [Geheimhaltungspflicht]
Für die Beamten und Angestellten der ... **) geologischen Anstalten folgt
die Gebeimhaltungspflicht, die auch ihnen mit Rücksicht auf die in den §§ 2
bis 6 begründete weitgehende Anzeige- und Auskunftspflicht nochmals ausdrücklich
auferlegt ist, schon aus der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses.
Die Frage, ob im Einzelfalle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt,
unterliegt daher bei diesen Beamten und Angestellten zunächst der Entscheidung
der vorgesetzten Dienstbehörde.
*) Gegenstandslos
**) Auslassung: Abhängig von dem gegenstandslosen Art. 1 dieser Verordnung.