- Immissionsgrenzwerte nach der 22. BImSchV
- Immissionswerte für Ozon (33. BImSchV)
- Immissionswerte der TA Luft
Die Grundlage der Luftreinhaltung bildet in Deutschland das 1974 in Kraft
getretene Bundes-Immissionsschutzgesetz, in
dem es in § 1
heißt:
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Im Jahr 2002 wurden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) novelliert; die 33. BImSchV wurde im Sommer 2004 verabschiedet. Anlass für die Novellierungen war die Umsetzung der neuen europäischen Luftreinhaltestrategie in nationales Recht, zu der die Bundesrepublik Deutschland als EG-Mitgliedstaat verpflichtet ist.
Grundlage der neuen europäischen Luftreinhaltestrategie sind die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG von 1996) und entsprechende Tochterrichtlinien, in welchen Grenzwerte für verschiedene Schadstoffkomponenten festgeschrieben sind. Diese Werte sind die Richtschnur für die Luftreinhaltung in der gesamten europäischen Gemeinschaft.
Artikel 1 der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie definiert die Ziele der neuen europäischen Luftreinhaltestrategie wie folgt:
- Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung und Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
- Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
- Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Luftqualität und Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber, unter anderem durch Alarmschwellen;
- Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und Verbesserung
der Luftqualität, wenn dies nicht der Fall ist.



