Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger
Anlagen sind gemäß § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) zur Abgabe einer Emissionserklärung gemäß der
Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007, BGBl. I S. 298,
verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind die in § 1 der 11. BImSchV
genannten Anlagen.
Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art und Menge
sowie die räumliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von
einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über
die Austrittsbedingungen.
Mit der o. a. 11. BImSchV wurde die Abgabe von Emissionserklärungen
neu geregelt. Gegenüber der bisherigen aufgehobenen Emissionserklärungsverordnung
haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:
- Die Regelungen zum Emissionsbericht, der für die Berichterstattung zum Europäischen Schadstoff-Emissionsregister (EPER) erforderlich war, entfallen. Das EPER ist durch das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) ersetzt worden.
- Der Anwendungsbereich im § 1 der 11. BImSchV wurde eingeschränkt.
- Nächster Erklärungszeitraum ist gemäß § 4 der 11. BImSchV das Jahr 2012. Der Berichtszyklus beträgt vier Jahre.
- Die Frist zur Abgabe der Emissionserklärung wurde auf den 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres festgelegt.
Für die Betreiber von emissionserklärungspflichtigen Anlagen
gilt bezüglich des Vollzugs der 11. BImSchV:
Der Inhalt der Emissionserklärung ergibt sich aus dem Anhang der
11. BImSchV.
Das Format der Emissionserklärung wird von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde festgelegt. In Hessen ist dies das
Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG).
Die Emissionserklärung ist nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV
in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen
Behörde abzugeben. Als Format der elektronischen Form wurde in Hessen
das Programmsystem BUBE-Online ("Betriebliche Umweltdaten-Bericht-Erstattung")
festgelegt (s. Erlass vom 05. Juni 2008, StAnz. 26/2008 S. 1668).
Von
der Abgabe in elektronischer Form kann nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der 11. BImSchV).
Ansprechpartner/innen für alle Belange der Emissionserklärungspflicht
ist in erster Linie der/die Ansprechpartner/in bei der zuständigen Überwachungsbehörde.
Die für die Emissionserklärung relevanten Gesetze und Verordnungen finden Sie z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter:
- Gesetze
im Internet
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- 4.
BImSchV
- 11.
BImSchV
Mehr Informationen zu BUBE-Online finden Sie hier.



