Nach § 44 Abs.2 BImSchG werden die Länder ermächtigt - zusätzlich
zur Immissionsüberwachung nach 22. BImSchV - durch Rechtsverordnung
Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang von Luftverunreinigungen,
die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und für
die in der 22. BImSchV keine Immissionswerte genannt sind, festzustellen
sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung
bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind. Im Kern beinhaltet diese
Formulierung die Grundlagen für die Ausweisung von Untersuchungsgebieten,
wie sie vor der Novellierung des BImSchG im September 2002 festgelegt waren.
Dies bedeutet aber nur bedingt, dass die breit angelegte Berichterstattung
über die Immissionssituation und die Ursachen der bei einzelnen Schadstoffen
festgestellten Immissionsbelastung in der bisherigen Form (siehe
Auflistung der vorliegenden Luftreinhaltepläne alter Prägung)
in der bisherigen Form weitergeführt werden kann. Die Berichterstattung
über die bei Anwendung der durch die Neufassung der 22. BImSchV verschärften
Immissionsgrenzwerte bei NO2 und PM10 an mehreren Immissionsmessstationen
- insbesondere den Verkehrsmessstationen - resultierenden Immissionswertüberschreitungen
bindet die vorhandene Bearbeitungskapazität so weitgehend, dass an
eine gesonderte Berichterstattung für die ehemaligen Untersuchungsgebiete
nicht zu denken ist. Diese Einschätzung gilt unter der Einschränkung,
dass keine erhöhten Immissionsbelastungen bei Komponenten, für
die in der 22. BImSchV keine Immissionswerte genannt sind, festgestellt
werden, für deren Aufklärungen Untersuchungen, wie sie für
einen Luftreinhalteplan üblich sind, erforderlich werden.
Ehemalige Untersuchungsgebiete in Hessen




