Hessisches Wassergesetz
(HWG)
Vom 6. Mai 2005
GVBl. I S. 305
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Verkündet am 12. Mai 2005
§ 57
Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
und des Hessischen Landeslabors
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet
und veröffentlicht fallweise die für den Gewässerschutz
erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten, sofern es sich nicht
um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt.
(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche
Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät staatliche
Behörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der
Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete
wissenschaftlich-
fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der
obersten Wasserbehörde wahr.
(3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.
Eine Liste der jeweils anerkannten Stellen ist unter dem Zulassungsbereich ersichtlich.
Grundlage für die Anerkennung sind gesetzliche Regelungen, Verordnungen, Mustervordrucke und Merkblätter.
Unter die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständige
Stellen fallen:
Untersuchungsstellen nach Eigenkontrollverordnung (EKVO)
Teilbereich
EKVO-Labor ![]()
Teilbereich EKVO-Überwachungsstelle
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Prüfstellen für Durchflussmessungen
sachverständige Stellen nach IndirekteinleiterVO
Auswertung
der Jahresberichte 2003 der in Hessen anerkannten Sachverständigen-Stellen
Kontakt: Egwin Saller
Herr E. Saller



