Immissionswerte der TA Luft
Die Bedingungen fĂŒr die Genehmigung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelt. Die bisher geltende TA Luft (vom 27. Februar 1986) enthielt jedoch die gegenĂŒber dem EG-Recht weniger strengen Werte, die bereits vor dem Jahre 1983 abgeleitet worden sind. Wegen der notwendigen Umsetzung der EG-LuftqualitĂ€tsrichtlinien in nationales Recht wurde die TA Luft novelliert und trat am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Das Konzept der alten TA Luft wurde im Wesentlichen beibehalten. Sie konkretisiert die im BImSchG festgelegten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schĂ€dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und zur Vorsorge gegen schĂ€dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bei der Errichtung, beim Betrieb und bei der Ăberwachung von Anlagen. Die TA Luft sieht sowohl Immissionsgrenzwerte vor als auch Emissionsgrenzwerte im Abgasstrom von Anlagen. FĂŒr folgende Komponenten sind Immissionswerte festgelegt: Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM 10), Blei, Benzol, Tetrachlorethen und Fluorwasserstoff sowie fĂŒr Staubniederschlag und einzelne Inhaltsstoffe des Staubniederschlags (Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium).
Betrachtet man beispielsweise die Grenzwerte der Komponenten Stickstoffdioxid, PM 10, Blei und Benzol fĂŒr den Beurteilungszeitraum "Jahr" und das Schutzziel "Mensch", so stellt man fest, dass die Werte aus den entsprechenden EG-Tochterrichtlinien in die TA Luft ĂŒbernommen wurden. Im Gegensatz zu den EG-Grenzwerten, bei denen verschiedene Zeitschienen die GĂŒltigkeit festlegen, sind die Grenzwerte der TA Luft ab sofort gĂŒltig. Diese Regelung ist sinnvoll, da nur so fĂŒr neu zu errichtende Anlagen langfristige Planungssicherheit besteht und fĂŒr bestehende Anlagen genĂŒgend Zeit fĂŒr notwendige SanierungsmaĂnahmen bleibt.
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