Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Aktueller Stand bekannt gegebener Stellen nach §26 BImSchG ReSyMeSa
(siehe Bundesland Hessen)
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereichm der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 26 BImSchG).
Nach der "Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz" vom 13. Oktober 2009 ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) gemäß § 3 Nrn. 1 a, 2, 3, 5, 6, 8, 9,10 die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 BImSchG.
Im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es zur Aufgabe des Dezernates I 3 "Luftreinhaltung / Emissionen"
- Stellen nach einschlägiger Prüfung der Voraussetzungen anzuerkennen (staatliche Notifizierung) sowie in Einzelfällen
- die Kompetenz der Stellen im Vorfeld zur staatlichen Anerkennung auf der Grundlage der "Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich" (beschlossen von der 22. Amtschefkonferenz am 3./4.11.1998 und der 51. Umweltministerkonferenz am 19./20.11.1998) zu überprüfen.
Auf dieser Seite werden Informationen und Materialien zur Abwicklung des Bekanntgabeverfahrens durch die Möglichkeit des Herunterladens (Download) zur Verfügung gestellt.
Ebenso wird auf Fortbildungsveranstaltungen zu diesem Themenkreis verwiesen.
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