Bekanntgabe als Prüfstelle gemäß § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV – Stellen für die Prüfung von eignungsgeprüften Messgeräten für Kleinfeuerungsanlagen
Die am 22. März 2010 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) fordert gemäß § 13 Absatz 3, dass die für die Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Messeinrichtungen halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen sind.
Nach bisherigem Recht wurden diese Überprüfungen von den technischen Prüfstellen der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk durchgeführt.
Prüfstellen müssen sich nunmehr einem Bekanntgabeverfahren unterziehen, in dem ihre Eignung durch die für die Bekanntgabe im Land des Geschäftssitzes zuständige Behörde geprüft wird.
Es ist geplant diese Aufgaben dem HLUG als zuständige Behörde zu übertragen. Bis zur Anpassung der "Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über die Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz" (ImSchZustVO) des Landes Hessen ist das jeweilige Regierungspräsidium (Bezirk) in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat für die Bekanntgabe zuständig.
In Hessen bekannt gegebene Stellen werden an dieser Stelle veröffentlicht.
Durch die Stelle ist gegenüber der bekannt gebenden Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen an Stellen für wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten, beispielsweise an deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Neutralität und Ausstattung erfüllt werden.
Die Bekanntgabe der Stellen erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2 (aktueller Stand VDI 4208 Blatt 2 E Rev. 01).
Für Prüfstellen gemäß § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV wurde ein Formular eines Antrags auf Bekanntgabe erarbeitet und steht zum Herunterladen zur Verfügung. Dieser ist ausgefüllt von der antragstellenden Stelle beim zuständigen Regierungspräsidium für eine Bekanntgabe einzureichen.
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