Luftreinhaltepläne (bis 2002)
Nach § 44 Abs.2 BImSchG werden die Länder ermächtigt - zusätzlich zur Immissionsüberwachung nach 22. BImSchV - durch Rechtsverordnung Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang von Luftverunreinigungen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und für die in der 22. BImSchV keine Immissionswerte genannt sind, festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind. Im Kern beinhaltet diese Formulierung die Grundlagen für die Ausweisung von Untersuchungsgebieten, wie sie vor der Novellierung des BImSchG im September 2002 festgelegt waren.
Dies bedeutet aber nur bedingt, dass die breit angelegte Berichterstattung über die Immissionssituation und die Ursachen der bei einzelnen Schadstoffen festgestellten Immissionsbelastung in der bisherigen Form (siehe Auflistung der vorliegenden Luftreinhaltepläne alter Prägung) in der bisherigen Form weitergeführt werden kann. Die Berichterstattung über die bei Anwendung der durch die Neufassung der 22. BImSchV verschärften Immissionsgrenzwerte bei NO2 und PM10 an mehreren Immissionsmessstationen - insbesondere den Verkehrsmessstationen - resultierenden Immissionswertüberschreitungen bindet die vorhandene Bearbeitungskapazität so weitgehend, dass an eine gesonderte Berichterstattung für die ehemaligen Untersuchungsgebiete nicht zu denken ist. Diese Einschätzung gilt unter der Einschränkung, dass keine erhöhten Immissionsbelastungen bei Komponenten, für die in der 22. BImSchV keine Immissionswerte genannt sind, festgestellt werden, für deren Aufklärungen Untersuchungen, wie sie für einen Luftreinhalteplan üblich sind, erforderlich werden.
Ehemalige Untersuchungsgebiete in Hessen

- Untersuchungsgebiete, wie sie vor der Novellierung des BImSchG im September 2002 festgelegt waren
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