Luftreinhaltepläne nach EU-Recht
Am 11. September 2002 wurde das 7. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Neufassung der 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom Bundestag verabschiedet; die Anforderungen der Luftqualitätsrahmenrichtlinie (96/62/EG) und der 1. und 2. Tochterrichtlinie (1999/30/EG, 2000/69/EG) sind so in deutsches Recht umgesetzt worden. Damit ist die Immissionsüberwachung landesweit zu organisieren und es treten - mit Übergangsfrist - verschärfte Immissionsgrenzwerte in Kraft. In der Übergangszeit gelten die Grenzwerte mit Toleranzmarge, wobei die Toleranzmarge jahresweise bis zum Ablauf der Übergangsfrist auf Null gesenkt wird. Die Übergangsfrist - in der die verschärften Immissionsgrenzwerte mit Toleranzmarge anzuwenden sind - läuft bei Schwefeldioxid (SO2), Staub (PM10) und Blei (Pb) bis zum Jahr 2005 sowie bei Stickstoffdioxid (NO2) und den übrigen Komponenten der 22. BImSchV bis zum Jahr 2010. Unter Staub (PM10 - particulate matter10) ist dabei nur die Feinstaubfraktion bis 10 µm Teilchendurchmesser zu verstehen, die als PM10 bezeichnet wird.
Da die Immissionsüberwachung innerhalb der europäischen Union einheitlich durchgeführt werden soll und damit eine einheitliche Durchführung der Immissionsmessungen gewährleistet ist, enthält die 22. BImSchV jetzt konkrete Vorgaben über die Durchführung der Messungen wie über die Mindestzahl der Messstationen oder auch Kriterien für die Standortauswahl. Nach der 22. BImSchV ist das Land in Gebiete und Ballungsräume aufzuteilen; Ballungsräume sind dabei Gebiete mit mehr als 250.000 Einwohner oder ein Gebiet mit einer Einwohnerdichte größer als 1.000 Einwohner pro km2 auf mehr als 100 km2. Die Gebietseinteilung ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und kann jährlich fortgeschrieben werden. Hessen ist zurzeit in
fünf Gebiete und Ballungsräume
eingeteilt:
- Ballungsraum Rhein-Main
, - Ballungsraum Kassel
, - Gebiet Südhessen
, - Gebiet Lahn-Dill
, - Gebiet Mittel- und Nordhessen
.
Bei Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Berücksichtigung der Toleranzmarge ist nach § 47 Abs.1 BImSchG ein Luftreinhalteplan zu erstellen; § 13 Abs 1 Nr. 5 der 22. BImSchV legt dann fest, dass spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die erhöhten Belastungen festgestellt wurden, ein Luftreinhalteplan vorzulegen ist, der die Einhaltung des Grenzwertes nach Ablauf der Übergangsfrist - d. h. ohne Toleranzmarge - sicherstellt.
Die Anlage 6 der 22. BImSchV enthält eine Liste von "In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigender Informationen" und damit ein Grundgerüst von Fragestellungen, die in einem Luftreinhalteplan zu bearbeiten sind. Der nach Anlage 6 der 22. BImSchV zu erstellende Bericht dient der Information der Kommission und die Bearbeitung sollte weitgehend standardisiert erfolgen, um eine zusammenfassende Auswertung aller für den Bereich der Europäischen Union vorgelegten Luftreinhaltepläne zu erleichtern.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist als für den Immissionsschutz zuständiges Ministerium für die Erstellung der Luftreinhaltepläne nach § 47 BImSchG zuständig. Da bei der Umsetzung von Maßnahmen außer dem Rechtsgebiet des BImSchG auch Straßenverkehrsrecht und Planungsrecht gefordert sind, sind die für diese Rechtsgebiete zuständigen Behörden zu beteiligen. Um bei der differenzierten Verteilung der Zuständigkeiten und Sachkenntnis auf unterschiedliche Verwaltungen und Institutionen eine breite Kooperation und eine gute Koordinierung zu ermöglichen, wurde für die Bearbeitung des ersten Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main eine interministerielle Arbeitsgruppe "Luftreinhalteplanung" eigens für diese Aufgabenstellung eingerichtet.
Diese Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Federführung)
Mainzer Straße 80
65 189 Wiesbaden
Abteilung II "Abfallwirtschaft, Bergbau, Klima- und Immissionsschutz"
Referat II 13 "Gebietsbezogener Immissionsschutz, Chemikalien, Produkte/Stoffe"
Referat II 12 "Verkehrsbezogene Luftreinhaltung, Energieeffizienz, Abwärmenutzung"
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65 185 Wiesbaden
Abteilung VI "Verkehr"
Referat VI 4 "Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit"
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65 203 Wiesbaden
Abteilung I "Immissions- und Strahlenschutz"
Dezernat I1 "Luftreinhaltung, Kataster, Planungen, Abfall"
Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen
Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
Stadt Darmstadt
Stadt Frankfurt
Stadt Wiesbaden
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