Rohwasseruntersuchungsverordnung (RUV)
Zur Ergänzung des landeseigenen Messnetzes wird Rohwasser untersucht. Untersuchungspflichtig sind die Betreiber von Wassergewinnungsanlagen; untersucht wird bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen. Mischproben aus mehreren Zuflüssen sind nur in gesonderten Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
Gesetzliche Grundlagen
Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen RUV vom 19.05.1991 (GVBl, I, S.200) und die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Rohwasseruntersuchungsverordnung (VV-RUV St.Anz. 48/995 S. 3833). Festgelegt ist unter anderem der Untersuchungsumfang und Grenzwerte der Trinkwasserverordnung.
Datenfluss und Datenverarbeitung
Die Stammdaten werden von den Betreibern erhoben und von dort den Unteren Wasserbehörden zugesandt. Nach Überprüfung kommen sie ins HLUG und werden dort in die Grund- und Rohwasserdatenbank eingegeben. Die Analysenergebnisse werden von den Laboren über die Betreiber oder auch direkt den Unteren Wasserbehörden als Papierausdruck zugesandt, werden dort auf Vollständigkeit und Plausibilität untersucht und dann ans HLUG weitergeleitet. Dort werden sie in die Datenbank eingegeben (siehe Diagramm Datenfluss).
Im HLUG werden die Daten ausgewertet und Berichte erstellt. Die aufbereiteten Daten werden auf Nachfrage Behörden, Betreibern, Ingenieurbüros u.a. zur Verfügung gestellt. Zur Zeit werden ca. 4300 RUV-Messstellen in Hessen betrieben. Davon sind ca 2630 Brunnen und 1670 Stollen, Quellen und Schürfungen.
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