Zentraler Hochwasserdienst
Zuständig für den zentralen Hochwasserdienst sind die Regierungspräsidien. Die zentralen Hochwasserdienstordnungen enthalten die Standorte von ausgewählten Niederschlagsmessstationen und von Hochwassermeldepegeln. Bei Erreichen oder Überschreiten der im Meldeplan der jeweiligen zentralen Hochwasserdienstordnung festgelegten Meldegrenzen bzw. Meldestufen wird dies dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich automatisch per Datenfernübertragung oder von Beobachtern gemeldet.
Die Hochwasserwarnungen werden von der Hochwasser-Warnzentrale entsprechend dem Hochwasserwarnplan an die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte gemeldet. Diese leiten die Warnmeldungen gemäß den in den zentralen Hochwasserdienstordnungen enthaltenen Warnplänen den örtlich betroffenen Städten und Gemeinden zu und an betroffene Anlieger weiter, die dann geeignete Maßnahmen zur Abwendung möglicher Hochwasserschäden veranlassen.
| in Kraft gesetzt am | in Kraft gesetzt durch | |
|---|---|---|
| Weser | 01.11.1969 | RP Kassel |
| Diemel | 01.12.1989 | RP Kassel |
| Lahn | 02.01.1986 | RP Gießen |
| Kinzig | 01.06.1973 | RP Darmstadt |
| Main | 01.09.1999 | RP Darmstadt |
| Rhein | 01.04.1999 | RP Darmstadt |
| Niddagebiet | RP Darmstadt / HW-Frühwarnung ZHWDO in Bearbeitung |
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